Satzung

Schützenverein Urach 1748 e.V.

Neufassung der Satzung vom 30.Oktober 2015

Alle personenbezogenen Textteile beziehen sich sowohl auf weibliche als auch auf
männliche Personen.


I Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der am 3. Juli 1954 gegründete Verein fuhrt den Namen „Schützenverein Urach 1748 e.V.“ und ist nach Eintragung des Vereinsregisters beim Amtsgericht Bad Urach ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.


Sitz des Vereins ist Bad Urach.


§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Erhaltung des Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Die Förderung des Schießsports auf Grundlage der vom BVA (Bundesverwaltungsamt) genehmigten Sportordnungen
  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  • Die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums
  • Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit

Der Verein anerkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung und dergl.) des Württembergischen Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.


Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


Das Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


II Mitgliedschaft

§ 4

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft ist auf dem vorgeschriebenen Vordruck des Schützenvereins mit eigenhändiger Unterschrift vorzunehmen.


Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.


§5

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige.

Kündigungsfrist: 6 Wochen zum Jahresende.


§ 6

Das in den Verein eingetretene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem wird von dem Mitglied ein laufender jährlicher Beitrag erhoben und zum Einzug gebracht. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied des Vereins ist zur Leistung von Arbeitsdiensten zur Sicherung des Schiessbetriebs, Erhalt und Ausbau der Anlage des SV Urach 1748 e.V. verpflichtet. Die Anzahl der Arbeitsstunden und ein möglicher Ausgleich durch Zahlung eines Geldbetrags für nicht geleistete Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Freistellungen aus Alters-, oder Gesundheitsgründen erteilt der Vorstand auf Antrag in Zusammenarbeit mit dem internen Ausschuss. Die Freistellung aus Altersgründen soll mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs des Mitglieds erfolgen. Einem früheren Mitglied kann im Falle seines Wiedereintritts die Aufnahmegebühr durch Beschluss des Gesamtausschusses erlassen werden. Während der Ausübung des Wehrdienstes besteht die Mitgliedschaft ohne Beitragspflicht weiter. Sämtliche Nettoeinnahmen des Vereins aus Mitgliedsbeiträgen, Wirtschaftsbetrieb und sonstigen Veranstaltungen sind nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zu
verwenden.


§ 7

Mitglieder, welche dem Ansehen und Gedeihen des Vereins zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtausschuss mit einfacher Mehrheit.

Verfehlungen einzelner Mitglieder des Vorstands oder Ausschusses gegen die Interessen des Vereins müssen von einem zu bildenden Schlichtungsausschuss beraten werden.

Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe an ein Mitglied des Vorstands zu richten, das verpflichtet ist, den Antrag dem Gesamtausschuss vorzulegen.

Der Gesamtausschuss entscheidet über die Annahme des Antrages und stellt die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses fest.

Beides in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Schlichtungsausschuss muss aus einem Mitglied des Gesamtausschusses als Vorsitzendem und mindestens vier neutralen Vereinsmitglieder bestehen.

Die Beschlüsse des Schlichtungsausschusses müssen in geheimer Abstimmung mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen.

  1. Der Schlichtungsausschuss ist ermächtigt:
  2. Die Beurlaubung des Betroffenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder
  3. dessen sofortige Entlastung zu bestimmen oder
  4. das Ausschlussverfahren gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinssatzung dem Gesamtausschuss
    zu empfehlen.

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind über den Verfahrensablauf zu unbedingtem Stillschweigen gegenüber jedermann verpflichtet.

Das Protokoll verbleibt bei den Vereinsakten.


§ 8

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Beiträge, freiwillige Spenden etc. werden nicht zurückerstattet.


§ 9

Der Gesamtausschuss ist berechtigt, in besonderen Fällen Ehrenmitglieder ohne Beitragspflicht zu ernennen oder Ehrenmitgliedschaften abzuerkennen.
Die Abstimmung erfolgt hierzu in geheimer Wahl. Einfache Stimmenmehrheit ist erforderlich.


III Vereinsorgane

§ 10

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem


Oberschützenmeister

1. Schützenmeister

2. Schützenmeister


Zwei Vorstandmitglieder können den Verein gemeinsam vertreten.

Der 1. und 2. Schützenmeister sollen gemeinsam nur bei Verhinderung des Oberschützenmeisters oder mit dessen Einvernehmen tätig werden.

Diese Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis, der Fall der Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung nach § 13 auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl gewählt, mit der Maßgabe, dass sie bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.


§ 11

Der Vorstand beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand den Wert von € 1.500.- überschreiten, bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtausschuss. Diese Bestimmung betrifft indessen nur das interne Verhältnis zwischen Vorstand und Ausschuss.

An der gesetzlichen Vertretungsvollmacht des Vorstandes nach außen wird hierdurch nichts geändert.


§ 12

Dem Vorstand ist der Ausschuss zur Seite gestellt.

Der Ausschuss besteht aus:

a) dem internen Ausschuss – lfd. Nr. 1- 10

b) dem Gesamtausschuss – lfd. Nr. 1 – 18

lfd. Nr.

  1. Oberschützenmeister
  2. 1. Schützenmeister
  3. 2. Schützenmeister
  4. Schatzmeister
  5. Schriftführer
  6. Technischer Leiter
  7. Schießleiter Gewehr
  8. Schießleiter Pistole
  9. Jugendleiter
  10. Vorsitzender Festausschuss
  11. 2. Schatzmeister
  12. 2. Schriftführer
  13. 2. Technischer Leiter
  14. 2. Jugendleiter (bei Bedarf)
  15. Pressewart
  16. bis zu 5 Beisitzern
  17. Stellvertretender Vorsitzende Festausschuss
  18. einer den Erfordernissen des Schießbetriebes entsprechenden Anzahl von Schießleitern.

§12.1

Festausschuss:

Dem Festausschuss obliegt die Planung und Durchführung vereinsinterner und externer Veranstaltungen die der Kameradschaft im Verein und Darstellung des Vereins nach außen hin dienlich sind.

Jegliche Veranstaltung soll mindestens kostendeckend kalkuliert werden.

Die Vorkalkulation zu einer geplanten Veranstaltung muss dem internen Ausschuss rechtzeitig, spätestens drei Monate vor dem Veranstaltungstermin zur Genehmigung vorgelegt werden.

Bei vorher zu leistenden Auslagen, oder sonstigen finanziellen Risiken sind die Entscheidungsgrenzen nach §§ 11 und 14 zwingend anzuwenden.

Der Festausschuss wird vom Vorsitzenden Festausschuss in Absprache mit dem Vorstand geleitet.

Der Vorsitzende des Festausschusses beruft anlassbezogen die erforderliche Anzahl Mitglieder in den Ausschuss, die für die Veranstaltung notwendig sind.

Außer dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter können sonstige Mitglieder des Festausschusses auch noch weitere Funktionen im Verein inne haben.


§ 13

Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt nach dem roulierenden System durch die Mitgliederversammlung und zwar so, dass in einem Jahr der OSM und der 2. SM sowie der erweiterte Ausschuss (§ 12, lfd. Nr. 1,3 und 10 – 17) auf 2 Jahre und der 1. SM sowie der interne Ausschuss (§ 12, lfd. Nr. 2 und 4 – 10) auf 2 Jahre gewählt werden.

Die Wahlen finden nach § 20 bzw. nach § 10 statt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet mit Ausnahme von § 10 das Los.


§ 14

Der Gesamtausschuss unterstützt und berät den Vorstand in der Besorgung der Vereinsangelegenheiten.

Der interne Ausschuss erledigt mit dem Vorstand die laufenden Vereinsangelegenheiten.

Er beschließt über notwendige Ausgaben bis zur Höhe von € 3.000,-, bringt Anstände der Mitglieder zum Austrag und führt Beschlüsse des Gesamtausschusses durch.

Der Gesamtausschuss beschließt über notwendige Ausgaben über € 3.000,-.

Der Gesamtausschuss muss mindestens 2-mal jährlich zusammentreten. Ihm muss vom internen Ausschuss Bericht über die geleistete Arbeit erstattet werden.


§ 15

Die Einladung zu einer Versammlung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form oder durch telefonische Benachrichtigung.

Die Beschlüsse der Ausschüsse sind gültig, wenn alle betreffenden Mitglieder derselben geladen und vom internen Ausschuss mindestens 5, vom Gesamtausschuss mindestens ein Drittel der jeweiligen Ausschussmitglieder erschienen sind.

Die Abstimmungen in den Ausschüssen erfolgen mit Ausnahme von § 9 durch Handaufheben oder Zuruf.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.


§ 16

Die Pflichten der Ausschussmitglieder umfassen insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

  1. Der Oberschützenmeister > §§ 10, 11
  2. Der 1. Schützenmeister > §§ 10, 11
  3. Der 2. Schützenmeister > §§ 10, 11

Der Schatzmeister

Zur Besorgung des Rechnungswesens und zur Einziehung der Beiträge wird ein Schatzmeister von der Mitgliederversammlung gewählt § 13). Der Schatzmeister hat alljährlich zum 31. Dezember Rechnung zu legen. Die Prüfung der Rechnung wird durch zwei vom Gesamtausschuss zu bestellende Prüfer durchgeführt.
Die Abnahme der Rechnung erfolgt durch die Mitgliederversammlung, welche über die Entlastung des Schatzmeisters zu beschließen hat. Die Rechnung kann innerhalb von 8 Tagen nach der Mitgliederversammlung beim Schatzmeister eingesehen werden.


Der Schriftführer

Zur Protokollführung, zur Besorgung des Schriftverkehrs und der Schreibarbeiten, soweit sie nicht in das Gebiet des Schatzmeisters fallen, sowie zur Gestaltung der Vereinstafel und des Schaukastens wird ein Schriftführer bestellt, dessen Wahl in gleicher Weise wie die des Schatzmeisters erfolgt (§13).


Der Technische Leiter

Ihm obliegt die Erhaltung, Wartung und Reparatur der Gebäude und der technischen Anlagen. Die Einberufung von Arbeitsdiensten, Vergabe der vom Gesamtausschuss genehmigten Aufträge und Arbeiten, ebenso die Materialbeschaffung für Reparaturen. Für dringliche Beschaffung von Material steht ihm der Betrag von € 500.– im Halbjahr des Geschäftsjahrs ohne Rückfrage zu.


Der 1. Schießleiter Gewehr und

Der 1. Schießleiter Pistole

haben die Aufsicht über die jeweilige Schießstätte, sind für die Durchführung des Schießbetriebes unter besonderer Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und den Sportordnungen vom BVA anerkannter Schiesssportverbände verantwortlich.

Sie verwalten Waffen und Geräte, sowie die Schießstände.

Ihnen direkt unterstellt, als voll verantwortliche Vertreter in deren Abwesenheit, sind die übrigen Schießleiter.

Die übrigen Schießleiter werden jederzeit nach Bedarf durch den internen Ausschuss vorläufig ausgewählt, ernannt und entlassen.

Die übrigen Schießleiter sind in der der Ernennung folgenden Mitgliederversammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.
Erst nach der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung sind sie im Gesamtausschuss stimmberechtigt.

Die übrigen Schießleiter sind nach ihrer Ernennung von den 1. Schießleitern in ihre Aufgaben einzuweisen.

Sie werden von den 1. Schießleitern bei der Abwicklung des Jahresprogramms mitverantwortlich unterstützt.

Die Meldungen zu Meisterschaften obliegen dem 1. Schießleiter der jeweiligen Waffenart.

Die Ausrichtung von Freundschafts- und Vergleichskämpfen fallen ebenfalls in den Arbeitsbereich des zuständigen 1. Schießleiters.


Der Jugendleiter

hat die Aufgabe, Jungschützen zu betreuen und auszubilden.


Der 2. Schatzmeister

Der 2. Schriftführer

Der 2. Technische Leiter

Der 2. Jugendleiter

Der Stellvertretende Vorsitzende Festausschuss

sind zur jederzeitigen Unterstützung des 1. Schatzmeisters, des 1. Schriftführers, des 1. Technischen Leiters, des 1. Jugendleiters und des Vorsitzenden des Festausschusses verpflichtet. (Wahl nach § 13).


Der Pressewart

hat die Aufgabe, über Veranstaltungen und Ereignisse des Vereins in der örtlichen Presse zeitnah zu berichten.


Die Beisitzer

ohne besondere Funktion sind beratende Mitglieder des Gesamtausschusses.


Die Schießleiter

Haben die unmittelbare Schießstandaufsicht im Rahmen der jährlichen Dienst-Einteilung, wobei die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und den Sportordnungen vom BVA anerkannter Schiesssportverbände zu ihren Aufgaben gehört, ebenso die Verantwortung und die Verwaltung von Waffen, Gerät und Tagesschießkasse.


§ 17

Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, werden sie durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geordnet. Ihr kommt insbesondere die Beschlussfassung zu über:

  1. die Aufstellung oder Änderung der Satzung,
  2. die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses (siehe §12 Nr.4 bis15),
  3. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands,
  4. die Auflösung des Vereins.


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal jeden Jahres in Bad Urach statt. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch persönliche schriftliche Einladung, sowie durch Anschlag an der Vereinstafel.

Die schriftliche Einladung kann auch über elektronische Medien persönlich erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Bekanntmachungen müssen mindestens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind, bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung eingehend, schriftlich an den Vorstand zu richten.


§ 18

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder ein Beschluss des Gesamtausschusses vorliegt.

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so regelt § 37 Abs. 2 (BGB) die weiteren Maßnahmen.


§ 19

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

Satzungsänderungen, und der Beschluss zur Vereinsauflösung, bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.


§ 20

Die Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen, einschließlich der Wahl des Ausschusses, erfolgt durch Handaufheben.

Erhebt sich Widerspruch gegen diese Abstimmungsart, wird eine schriftliche, geheime Abstimmung/Wahl durchgeführt.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandmitglied.

Dem Versammlungsleiter kommt die Ausweisung einzelner Mitglieder und die Auflösung der Versammlung zu, wenn seinem dreimaligen Ordnungsruf keine Folge geleistet wird.


§ 21

Die Beschlüsse der Vereinsausschüsse und der Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer schriftlich niederzulegen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu beurkunden und geordnet aufzubewahren.

Die Protokolle sind den Mitgliedern der jeweiligen Ausschüsse vor der nächsten Versammlung zugänglich zu machen.

Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln. Eine Aushändigung an Dritte in schriftlicher oder elektronischer Form bedarf der Zustimmung des Vorstands, oder dem begründeten Verlangen einer Behörde.


IV Auflösung des Vereins

§ 22

Eine freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 3/4 aller Mitglieder erschienen sind.

Von den Anwesenden müssen wiederum 3/4 für die Auflösung stimmen.

Erreicht eine zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht die vorgeschriebene Mitgliederzahl, so ist vom Vorstand mit 8-tägiger Frist eine neue Mitgliederversammlung anzuberaumen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer -Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung rechtsgültig beschließen kann.


§ 23

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Urach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


V Jugendsatzung

§24

Die Jugendsatzung §§ J1 bis J10, als Anhang, ist Bestandteil dieser Satzung.


VI Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

§ 25

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder.

(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

Als Mitglied des Württembergischen Schützenverbands (WSV) und des Deutschen Schützenbundes (DSB) ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

Übermittelt werden z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Faxnummer und E-Mail Adresse.

Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können, Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion( en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen.


Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß § 24 dieser Satzung verwendet.


Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, Arbeitsdiensten sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.


Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.


Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.


Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen.
Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.


In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.


Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien, sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen
Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.


Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.


Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder insbesondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.


Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm Einsicht in die Liste gegen die schriftliche Versicherung gewährt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.


Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.


Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34,35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Quelle §24 1. – 8. Quelle Datenschutz/Persönlichkeitsrechte: Dr. F. Weller, Mitglied
Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung. Stand: Oktober 2009

VII Beschluss

§25

Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 30.Oktober 2015 in Bad Urach.

Nach oben scrollen